3 der «Normen und Vorschriften für Früchte» des Schweizerischen Obstverbandes). Gegen die Annahme der Beschwerdeführerin, die Kirschen seien im Verzollungszeitpunkt zufolge des Transportes bereits in einen (optisch nicht feststellbaren) Gärprozess übergegangen, sprechen sodann auch die weiteren von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angeführten Umstände, d. h. die Fahrzeit vom Produktionsgebiet (Piemont) zur Schweizer Grenze von wenigen (nach Schätzung der OZD vier) Stunden und die am fraglichen Tag herrschenden, mässigen Temperaturen (Durchschnittstemperatur: 19,2°C; Höchsttemperatur: 26,1°C).