Schlüssel 013), gelten. Wie aus den von der OZD vorgelegten Unterlagen (Informationen aus dem Internet sowie Auszug aus den «Normen und Vorschriften für Früchte» des Schweizerischen Obstverbandes) hervorgeht, soll die Gärung der Brennkirschen kontrolliert (unter Beigabe von Spezialhefe und Säure) erfolgen, d. h. eine so genannte Spontangärung ist nicht erwünscht. Die Beschwerdeführerin hielt denn auch selber in ihrem Schreiben vom 14. August 2000 an das BLW fest, dies sei unbestritten. Selbst aufgesprungene oder anderweitig beschädigte Kirschen sind als Brennkirschen nur zugelassen, sofern sie weder in Gärung noch angefault sind (Ziff.