Dass die Kirschen, wenn sie sich bereits in einem Gärzustand befunden hätten, für diesen Zweck ungeeignet gewesen wären, liegt auf der Hand. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zweifellos dafür gesorgt hat, dass die Kirschen - trotz Verzichts auf eine ununterbrochene Kühlkette - im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintreffens am Bestimmungsort (und damit erst recht im Zeitpunkt der Zollabfertigung) noch nicht in Gärung übergegangen waren. Dasselbe muss aber auch für den Rest der Sendung, welcher gemäss Zolldeklaration für Brennzwecke bestimmt war («ciliege uso distillazione»; Schlüssel 013), gelten.