Vorerst ist einmal festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber mehr als 2/3 der Sendung (6’135 kg von insgesamt 9’154 kg) nicht als Brennkirschen, sondern als Kirschen für die Konservenherstellung («ciliege uso confettura»; Schlüssel 012) deklarieren liess, und zwar unter Angabe der Zolltarifnummer 0809.2019. Zumindest im Zeitpunkt der Zollabfertigung bestand offenbar die Absicht, diese Kirschen nicht für Brennzwecke, sondern eben für die Herstellung von Konserven zu verwenden. Dass die Kirschen, wenn sie sich bereits in einem Gärzustand befunden hätten, für diesen Zweck ungeeignet gewesen wären, liegt auf der Hand.