Kommt die Behörde oder der Richter in Würdigung einer solchen natürlichen Vermutung zum Schluss, eine bestimmte Tatsache habe sich zugetragen, so stellt dies ebenfalls eine Form des Beweises dar, und es liegt dementsprechend kein Fall von Beweislosigkeit vor. Damit wird die Frage, welche Folgen eine solche in Bezug auf die betreffende Tatsache hätte, gegenstandslos. bb. Die in Frage stehenden Kirschen waren gemäss den Feststellungen des Zollamtes Stabio im Zeitpunkt der Verzollung in einwandfreiem Zustand und sie waren insbesondere nicht in Gärung übergegangen («non in un inizio di fermentazione»). Es handelte sich um ganze Früchte mit Stielen.