Die bekannten Tatsachen können einzelne Tatbestandselemente sein. Die fehlenden Tatsachen ergeben sich dann durch eine Vermutung aus den zum Tatbestand gehörenden bekannten Tatsachen. Ausgangspunkt der Vermutung können indessen auch ausserhalb des zu eruierenden Sachverhaltes liegende Tatsachen sein (Indizien)» (Truog, a.a.O., S. 100). Kommt die Behörde oder der Richter in Würdigung einer solchen natürlichen Vermutung zum Schluss, eine bestimmte Tatsache habe sich zugetragen, so stellt dies ebenfalls eine Form des Beweises dar, und es liegt dementsprechend kein Fall von Beweislosigkeit vor.