sie schliesst selbst vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus» (BGE 114 II 291 E. 2a). Gerade im Abgaberecht wird die Verwaltung oder der Richter häufig aufgrund einer so genannten tatsächlichen oder natürlichen Vermutung, d. h. einer «Wahrscheinlichkeitsfolgerung von Bekanntem auf Unbekanntes nach Erfahrung und Wissen des Steuerbeamten oder Richters (Erfahrungssätze)» entscheiden müssen. Eine solche Vermutung «erlaubt die Annahme, eine bestimmte - hier steuerlich relevante - Tatsache habe sich zugetragen, obwohl nur andere feststehende Tatsachen (die so genannte Vermutungsbasis) darauf hinweisen. Die bekannten Tatsachen können einzelne Tatbestandselemente sein.