Wo die Veranlagungsbehörde (bzw. der Richter) dagegen «in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos […]. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist […]; sie schliesst selbst vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus» (BGE 114 II 291 E. 2a).