Dies hat sie indessen nicht getan. Vielmehr hat sie (bzw. die von ihr beauftragte Zolldeklarantin) sich anlässlich der Zollabfertigung selber gar nicht auf die Ausnahme gemäss Anhang 1 der VEAGOG berufen und einen Teil der Sendung (6’135 kg von 9’154 kg) gar ausdrücklich unter Angabe der Tarifnummer 0809.2019 (als «ciliege uso confettura») und mit Angabe des statistischen Schlüssels 012 sowie ihrer GEB-Nummer deklariert. Der Vorwurf, die Zollverwaltung habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie von der Anordnung einer entsprechenden Analyse abgesehen habe, erweist sich mithin als nicht gerechtfertigt.