10 ferner vor, dass der Zollmeldepflichtige vor Abgabe der Zolldeklaration die unter Zollkontrolle gestellten Waren auf eigene Kosten und Gefahr untersuchen oder durch einen Bevollmächtigten untersuchen lassen kann. Daraus ergibt sich, dass es, falls entsprechende Untersuchungen für die Frage der Anwendung der Ausnahmeregelung überhaupt relevant gewesen sein sollten (vgl. E. d hienach), Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, eine chemische Analyse betreffend den Fermentationszustand der Kirschen am 27. Juni 2000 durchführen zu lassen. Dies hat sie indessen nicht getan.