55 S. 627 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin die Anwendung einer Ausnahmebestimmung verlangt, ist sie in Bezug auf die tatbeständlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung beweisbelastet. Dies bedeutet, dass von der Anwendung der Ausnahmebestimmung abzusehen ist, wenn nach der richterlichen Beweiswürdigung offen bleiben muss, ob die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Das Veranlagungsverfahren im Abgaberecht wird zwar grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (ASA 55 S. 627 E. 3a, Roman Truog, Die natürliche Vermutung im Steuerrecht, in ASA 49 S. 99).