und bleibt nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende Ungewissheit des Sachverhalts, so stellt sich die Frage der Beweislastverteilung im Sinne der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Ordnet das anwendbare Gesetz diese Beweislastverteilung nicht speziell, so gilt (in sinngemässer Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210) «als Regel, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen (hat), während dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben» (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]