b. Vorerst ist festzuhalten, dass die Beweislast für den Zustand der Kirschen im massgebenden Zeitpunkt, d. h. dafür, ob diese «zufolge des Transportes in Gärung übergegangen waren», entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht der Zollverwaltung, sondern der Beschwerdeführerin selber obliegt. Lässt sich im Steuerund Abgaberecht der für die Veranlagung massgebende Sachverhalt mit zumutbarem Aufwand der Behörden nicht abklären - wobei die Pflicht der Steuerbehörden zur Vornahme entsprechender eigener Abklärungen durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen begrenzt wird (vgl. diesbezüglich für den Bereich der Zollerhebung insbesondere Art. 29 Abs. 1 ZG) -