Gemäss Art. 23 ZG bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware in diesem Zeitpunkt, soweit - was hier nicht der Fall ist - nicht durch Gesetz oder besondere Vorschriften etwas anderes bestimmt wird. b. Vorerst ist festzuhalten, dass die Beweislast für den Zustand der Kirschen im massgebenden Zeitpunkt, d. h. dafür, ob diese «zufolge des Transportes in Gärung übergegangen waren», entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht der Zollverwaltung, sondern der Beschwerdeführerin selber obliegt.