Immerhin habe sie dargetan, dass wegen der vorgesehenen Einmaischung nicht die bei für den Frischkonsum bestimmten Kirschen unabdingbaren Schutzvorkehren wie unverzögerter Transport und ununterbrochene Kühlkette getroffen worden seien. 5.a. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist somit ausschliesslich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2000 eingeführten Kirschen dem KZA unterlagen, weil sie, wie die Beschwerdeführerin behauptet, «zufolge des Transportes in Gärung übergegangen» seien, wobei, wie die Vorinstanz richtig festhält, die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem die Ware unter Zollkontrolle gestellt worden ist, massgebend sind. Gemäss Art.