9 Dass der Sachverhalt nicht durch Analyse ermittelt worden sei, habe die für zollbegründende Tatsachen beweisbelastete Zollverwaltung zu vertreten. Es gehe nicht an, nachträglich der Beschwerdeführerin quasi den unmöglich zu erbringenden Gegenbeweis zu überbürden. Immerhin habe sie dargetan, dass wegen der vorgesehenen Einmaischung nicht die bei für den Frischkonsum bestimmten Kirschen unabdingbaren Schutzvorkehren wie unverzögerter Transport und ununterbrochene Kühlkette getroffen worden seien.