b. Die Beschwerdeführerin beruft sich nun aber auf die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 VEAGOG in Verbindung mit Anhang 1 dieser Verordnung (in der bis zum 28. Februar 2001 in Kraft stehenden Fassung [AS 1998 3244]), ad Zolltarifnummer 0809, wonach für eingestampfte oder zufolge des Transportes in Gärung übergegangene bzw. zu Mus gewordene Früchte keine GEB erforderlich ist. Die Früchte seien zwar nicht eingestampft gewesen und es habe sich dabei auch nicht um Mus gehandelt. Privilegiert seien jedoch auch Kirschen, welche zufolge des Transportes in Gärung übergegangen seien. Ein derartiger Gärzustand sei durch eine rein optische Kontrolle nicht überprüfbar.