«Tavola Info N. 18/Importazione di frutta fresche» des BLW) und dass im fraglichen Zeitpunkt seitens des BLW keine Zollkontingentsteilmengen für frische Tafel-, Konserven- und Brennkirschen freigegeben waren. Kirschen konnten daher am fraglichen Tag grundsätzlich nur zum AKZA (Tarifnummer 0809.2019; Zollansatz: Fr. 200.-/100 kg brutto mit GEB-Code 1) eingeführt werden. b. Die Beschwerdeführerin beruft sich nun aber auf die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2