4.a. Die in Frage stehenden Kirschen sind am 27. Juni 2000, also während der bewirtschafteten Phase, eingeführt worden. Es ist unbestritten, dass es sich dabei um frische Früchte im Sinne der Tarifposition Nr. 0809 gehandelt hat, welche grundsätzlich nur mit GEB eingeführt werden dürfen. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass Kirschen in der Zeit vom 18. Juni bis zum 31. August 2000 nur bei Freigabe entsprechender Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr zum KZA importiert werden konnten (Art. 4 Abs. 1 VEAGOG e contrario und Abs. 2; «Tavola Info N. 18/Importazione di frutta fresche» des BLW)