Dass mit der Bewilligungsfreiheit auch die Verzollung zum AKZA entfällt, ergibt sich indirekt daraus, dass die Bestimmungen der VEAGOG (und damit insbesondere auch deren Art. 4) nur auf Waren «nach den Anhängen 1 und 2» anwendbar sind, was bedeutet, dass auch nur solche Waren der Bewirtschaftung unterliegen. Nur im Rahmen einer solchen Bewirtschaftung ergibt sich aber die Notwendigkeit der Anwendung eines AKZA (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zum Zolltarif [Drucksache D 6 I der OZD[13]], ad Kap. 8 des Zolltarifs [unter «Allgemeines/Besondere Bestimmungen»]). 4.a.