Ware, für die keine GEB erforderlich ist, wird auch in der bewirtschafteten Phase unter den Tarifnummern «innerhalb des Zollkontingentes» abgefertigt. Dass mit der Bewilligungsfreiheit auch die Verzollung zum AKZA entfällt, ergibt sich indirekt daraus, dass die Bestimmungen der VEAGOG (und damit insbesondere auch deren Art. 4) nur auf Waren «nach den Anhängen 1 und 2» anwendbar sind, was bedeutet, dass auch nur solche Waren der Bewirtschaftung unterliegen.