Importeuren, die innerhalb eines Zollkontingentes importieren möchten, gibt die Bewilligungsstelle auf Gesuch hin die konkreten Bedingungen und Auflagen. GEB-Code (z. B. 0702.0019): Der Bundesrat kann für bestimmte Waren autonome Zusatzkontingente mit reduzierten Normal- oder Ausserkontingentszollansätzen freigeben. Diese Ansätze sind im vorliegenden Dokument aufgeführt oder werden auf dem Zirkularweg bekanntgegeben. Die Verzollung zu den reduzierten Ansätzen erfolgt, unter Angabe des GEB-Codes 1, allein auf Antrag des Zollbeteiligten.» Gemäss Art. 2 VEAGOG ist eine GEB nur für die im Anhang 1 aufgeführten Waren erforderlich.