11 des Anhangs 1 AEV («Marktordnung Frischobst [2-Phasensystem]»). Ziff. 6 der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif, Fussnote 1, lautet wie folgt: «Zollkontingent (z. B. 0101.1110): Zollkontingente sind der Ausdruck der im WTO eingegangenen Verpflichtung, einer bestimmten Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses den Marktzugang zu einem tiefen Zollansatz (Kontingentszollansatz = KZA) zu gewähren. Importeuren, die innerhalb eines Zollkontingentes importieren möchten, gibt die Bewilligungsstelle auf Gesuch hin die konkreten Bedingungen und Auflagen.