Unter der Rubrik «Bewilligungen/Einfuhr» des Gebrauchszolltarifs (ad Tarifnummer 0809) findet sich die Angabe «BLW», versehen mit einer Fussnote, welche den folgenden Wortlaut aufweist: «Eingestampfte Früchte im Sinne der schweizerischen Anmerkung 1 zu Kapitel 8 sind bewilligungsfrei». Der reduzierte Ausserkontingentszollansatz von Fr. 200.- ergibt sich (wie der Kontingentszollansatz von Fr. 3.- selber) - in Abweichung vom Generaltarif und gestützt auf Art. 5 AEV - aus Ziff. 11 des Anhangs 1 AEV («Marktordnung Frischobst [2-Phasensystem]»).