10 der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif). Es sind dies die folgenden Schlüssel: - Tafelkirschen 011 - Konservenkirschen 012 - Brennkirschen 013 Gemäss der schweizerischen Anmerkung 1 zu Kap. 8 des Zolltarifs gelten als frisch auch die infolge des Transportes in Gärung übergegangenen bzw. zu Mus gewordenen Früchte. Unter der Rubrik «Bewilligungen/Einfuhr» des Gebrauchszolltarifs (ad Tarifnummer 0809) findet sich die Angabe «BLW», versehen mit einer Fussnote, welche den folgenden Wortlaut aufweist: «Eingestampfte Früchte im Sinne der schweizerischen Anmerkung 1 zu Kapitel 8 sind bewilligungsfrei».