Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer und allenfalls statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind. Ausserhalb der Perioden nach Abs. 1 Bst. a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt (Art. 4 Abs. 2 VEAGOG). 3. Die Tarif-Nummer 0809 des Gebrauchszolltarifs[12] (Drucksache D.3; Stand 1. Juli 2000) umfasst u. a. die folgenden Waren: