4 Abs. 1 VEAGOG zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt: a. während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist. b. in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom Bundesamt bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt.