6 Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (SR 531) das BLW (Art. 2 AEV). Die Zuteilung eines Zollkontingentsanteiles setzt eine GEB voraus (Art. 13 Abs. 2 AEV). Die Zollansätze, die vom Generaltarif abweichen und die zweckgebundenen Zollanteile sind in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt (Art. 5 AEV). Frisches Obst und frisches Gemüse können gemäss Art. 4 Abs. 1 VEAGOG zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt: a. während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist.