Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern (Art. 21 Abs. 2 LwG). Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen (Art. 24 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AEV bedarf die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der in einem der Anhänge zu dieser Verordnung oder in einer marktordnungsspezifischen Produkteverordnung aufgeführten Zolltarifnummern einer Bewilligung. Diese wird als GEB für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Bewilligungsstelle ist unter Vorbehalt der