Es erscheine als widersinnig, auf den Zustand der Früchte statt auf den Verwendungszweck abzustellen. Die beanstandete Praxis sei willkürlich und rechtsungleich, weil sie die Beschwerdeführerin gegenüber Mitbewerbern benachteilige, welche als Inhaber eigener Früchte-Auslandplantagen Erstklasskirschen in Tankwagen zum privilegierten Zollansatz einführen könnten, wogegen die Beschwerdeführerin Zukäufe tätigen müsse und dabei auf die Einfuhr in Gebinden angewiesen sei. E. Mit Entscheid vom 22. März 2001 wies die OZD die Beschwerde kostenfällig ab, soweit sie darauf eintrat.