5 Gärprozesses bereits während des Transportes sei für die Zollprivilegierung ausreichend. Abgesehen davon sei die VEAGOG, soweit sie eine vorgängige Einstampfung oder den Eintritt des Gärzustandes verlange, ohnehin gesetzeswidrig. Der Schutz der einheimischen Landwirtschaft sei nur für Frischkonsumfrüchte, nicht jedoch für einzumaischende Brennkirschen, überhaupt zulässig und mit den bilateralen Abmachungen vereinbar. Es erscheine als widersinnig, auf den Zustand der Früchte statt auf den Verwendungszweck abzustellen.