In concreto seien wegen der vorbestimmten Einmaischung keine derartigen Schutzvorkehren getroffen worden. Die Kirschen seien noch während des Transports in Gärung übergegangen, was jedoch von den Zollbehörden nicht verifiziert worden sei. Es gehe nicht an, vom blossen Aussehen und den Verpackungseinheiten her auf den Gärzustand der Ware zu schliessen. Tatsache sei, dass die eingeführten Kirschen des Gärzustands wegen für den Frischkonsum ungeeignet gewesen seien, was denn auch aus der vorliegenden Bestätigung des Inspektors der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 30. Juni 2000 folge. Der Eintritt des