Entscheidend für die Einstufung müsse der Verwendungszweck der eingeführten Früchte sein, bezwecke doch die VEAGOG einzig, die Einfuhr von für den Frischkonsum bestimmten Früchten in den Perioden mit ausreichender Binnenproduktion zu erschweren. Gemäss Anhang 1 zu Art. 1 und 2 VEAGOG würden daher eingestampfte oder zufolge des Transportes in Gärung übergegangene Früchte privilegiert. Der Import von Kirschen für den Frischkonsum sei überaus heikel und bedürfe besonderer logistischer Vorkehren (unverzögerter Transport mit ununterbrochener Kühlkette). In concreto seien wegen der vorbestimmten Einmaischung keine derartigen Schutzvorkehren getroffen worden.