Innert Frist reichte die R. AG eine Ergänzung zur Beschwerde vom 6. November 2000 ein, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die am 27. Juni 2000 eingeführten Brennkirschen seien nach Massgabe der Zolltarif-Nummer 0809.2011 mit dem Ansatz von Fr. 3.- pro 100 kg zu verzollen. Zur Begründung dieser Anträge wurde im Wesentlichen festgehalten, die vorinstanzliche Argumentation sei bereits im Ansatz verfehlt. Entscheidend für die Einstufung müsse der Verwendungszweck der eingeführten Früchte sein, bezwecke doch die VEAGOG einzig, die Einfuhr von für den Frischkonsum bestimmten Früchten in den Perioden mit ausreichender Binnenproduktion zu erschweren.