Mit Schreiben vom 6. November 2000 an die OZD ersuchte die R. AG «um Verlängerung der Eingabefrist für unsere Beschwerde», da sie die Problematik sorgfältig behandeln wolle. Daraufhin teilte die OZD der Beschwerdeführerin mit Brief vom 8. November 2000 mit, da ihre Beschwerde weder ein Begehren noch dessen Begründung enthalte, werde ihr eine kurze Nachfrist zur Verbesserung derselben eingeräumt. Innert