0809.2011 zum Zollansatz von Fr. 3.- pro 100 kg brutto könne indessen nur verlangt werden, wenn der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Verzollung über eine genügende, vom BLW zugeteilte Zollkontingentsteilmenge verfügt. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung, den Nachweis zu erbringen, dass sie über eine solche Menge verfügte, nicht nachgekommen. Es müsse daher angenommen werden, dass sie über gar kein Kontingent verfügt habe. D. Mit Schreiben vom 6. November 2000 an die OZD ersuchte die R. AG «um Verlängerung der Eingabefrist für unsere Beschwerde», da sie die Problematik sorgfältig behandeln wolle.