Der Umstand, dass die Kirschen nach der Einfuhr eingemaischt worden seien, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des Zolls. Die Beschwerdeführerin habe zwar über eine GEB des BLW verfügt, welche für die Einfuhr frischer Kirschen nötig sei, soweit diese nicht zerstampft sind bzw. nicht während des Transportes in Gärung übergegangen sind. Die Verzollung gemäss Tarif-Nummer 0809.2011 zum Zollansatz von Fr. 3.- pro 100 kg brutto könne indessen nur verlangt werden, wenn der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Verzollung über eine genügende, vom BLW zugeteilte Zollkontingentsteilmenge verfügt.