Gemäss Art. 23 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) bemesse sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Die Beschreibung der Ware auf Grund der bei der Einfuhr vorgenommenen Revision lasse keinen andern Schluss zu, als dass es sich um in offenen Holzkistchen verpackte frische, nicht zerstampfte Kirschen, mit Stengel, gehandelt habe. Der Umstand, dass die Kirschen nach der Einfuhr eingemaischt worden seien, habe keinen Einfluss auf die Berechnung des Zolls.