VEAGOG], SR 916.121.10). Die Einfuhr der Früchte in diesem Zustand werde nicht bewirtschaftet und somit bedürfe es auch keiner GEB. Laut dem Schreiben der D IV vom 11. August 2000 entspreche indessen der Zustand der eingeführten Kirschen nicht der Ausnahme gemäss Anhang 1 der VEAGOG. In der Folge wies die D IV die Beschwerde der R. AG mit Entscheid vom 23. Oktober 2000 kostenfällig ab. Zur Begründung ihrer Verfügung hielt sie