In seiner Antwort vom 29. August 2000 teilte das BLW der R. AG mit, dass in der Zeit vom 23. Juni bis zum 20. Juli 2000 keine Zollkontingentsteilmengen für frische Tafel-, Konserven- und Brennkirschen freigegeben worden seien. In dieser Periode sei der Ausserkontingentszollansatz (Code 1) für alle Einfuhren von Kirschen anwendbar gewesen, mit Ausnahme von «eingestampfte(n) oder während des Transportes in Gärung übergegangene(n) bzw. zu Mus gewordene(n) Früchte(n)» (Anhang 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG], SR 916.121.10).