Im Beschwerdeverfahren müsse die R. AG daher den Nachweis erbringen, dass sie am 27. Juni 2000 über ein - ihr zuvor vom BLW zugeteiltes - Kontingent von 9’754 kg (recte: 9’154 kg) brutto für Ware der Zolltarif-Nummer 0809.2011 verfügt habe. Die D IV setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 31. August 2000 an, um die entsprechenden Beweismittel nachzureichen oder gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. C. Mit Schreiben vom 14. August 2000 wandte sich die R. AG an das BLW und ersuchte dieses «zu Handen der Zollbehörde den Antrag zur Zollrückerstattung und zur Verzollung nach Code 013 zu unterstützen».