Mit Schreiben vom 11. August 2000 teilte die D IV der R. AG mit, dass die Einfuhr von frischen Kirschen gemäss Zolltarif-Nummer 0809.2011, zum Zollansatz von Fr. 3.- pro 100 kg brutto nur möglich sei, wenn der Importeur im Zeitpunkt der Verzollung nicht nur im Besitze einer Generaleinfuhrbewilligung (hiernach GEB) ist, sondern auch über ein vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) freigegebenes Kontingent in entsprechender Höhe verfügt. Im Beschwerdeverfahren müsse die R. AG daher den Nachweis erbringen, dass sie am 27. Juni 2000 über ein - ihr zuvor vom BLW zugeteiltes - Kontingent von 9’754 kg (recte: 9’154 kg) brutto für Ware der Zolltarif-Nummer 0809.2011 verfügt habe.