Die OZD überwies dieses Schreiben zuständigkeitshalber an die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano (hiernach D IV), zur Behandlung desselben als Beschwerde gegen die Zollabfertigung durch das Zollamt Stabio Confine. Mit Schreiben vom 11. August 2000 teilte die D IV der R. AG mit, dass die Einfuhr von frischen Kirschen gemäss Zolltarif-Nummer 0809.2011, zum Zollansatz von Fr. 3.- pro 100 kg brutto nur möglich sei, wenn der Importeur im Zeitpunkt der Verzollung nicht nur im Besitze einer Generaleinfuhrbewilligung (hiernach GEB) ist, sondern auch über ein vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) freigegebenes Kontingent in entsprechender Höhe verfügt.