5. Im vorliegenden Fall kommt die Eidgenössische Zollrekurskommission auf Grund aller Indizien zum Schluss, dass die fraglichen, von der Beschwerdeführerin importierten Kirschen im Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht in Gärung übergegangen waren, und zwar auch nicht in einen von blossem Auge nicht feststellbaren Gärungszustand. Dem entsprechend sind die Kirschen zu Recht zum Ausserkontingentszollansatz verzollt worden (E. 5c/bb).