Die (objektive) Beweislast kommt indessen nur dann zum Tragen, wenn nach der Beweiswürdigung in Bezug auf die massgebenden Sachumstände weiterhin Ungewissheit herrscht. Wo die Veranlagungsbehörde (bzw. der Richter) dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (E. 5c/aa). 5.