3. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin die Anwendung einer Ausnahmebestimmung verlangt, ist sie in Bezug auf die tatbeständlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung beweisbelastet, d. h. bezüglich der Frage, ob die eingeführten Früchte im Zeitpunkt der Zollkontrolle zufolge des Transportes in Gärung übergegangen waren (E. 5b). 4. Die (objektive) Beweislast kommt indessen nur dann zum Tragen, wenn nach der Beweiswürdigung in Bezug auf die massgebenden Sachumstände weiterhin Ungewissheit herrscht.