Für die Frage, ob eingeführte Früchte dem Kontingentszollansatz unterliegen, weil sie zufolge des Transportes in Gärung übergegangen sind, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem die Ware unter Zollkontrolle gestellt worden ist, massgebend (E. 5a). 2. Ordnet im Steuer- und Abgaberecht das anwendbare Gesetz die Beweislastverteilung nicht speziell, so gilt als Regel, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (E. 5b). 3.