{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-90--_2002-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005729.pdf?ID=150005729", "Checksum": "ea38586438c4d5c252c5a177bb1d015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:44", "Checksum": "594fcf8e70e9c8457655cf3ee25f091f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r\n\n 11\nverschiedene Indizien dafür, dass die Früchte - entgegen den Behauptungen\nder Beschwerdeführerin - auch nicht in einen «optisch nicht feststellbaren\nFermentationszustand» übergegangen waren. Vorerst ist einmal festzuhalten,\ndass die Beschwerdeführerin selber mehr als 2/3 der Sendung (6’135 kg von\ninsgesamt 9’154 kg) nicht als Brennkirschen, sondern als Kirschen für die\nKonservenherstellung («ciliege uso confettura»; Schlüssel 012) deklarieren\nliess, und zwar unter Angabe der Zolltarifnummer 0809.2019. Zumindest im\nZeitpunkt der Zollabfertigung bestand offenbar die Absicht, diese Kirschen\nnicht für Brennzwecke, sondern eben für die Herstellung von Konserven zu\nverwenden. Dass die Kirschen, wenn sie sich bereits in einem Gärzustand\nbefunden hätten, für diesen Zweck ungeeignet gewesen wären, liegt auf\nder Hand. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin\nzweifellos dafür gesorgt hat, dass die Kirschen - trotz Verzichts auf eine\nununterbrochene Kühlkette - im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintreffens\nam Bestimmungsort (und damit erst recht im Zeitpunkt der Zollabfertigung)\nnoch nicht in Gärung übergegangen waren. Dasselbe muss aber auch für\nden Rest der Sendung, welcher gemäss Zolldeklaration für Brennzwecke\nbestimmt war («ciliege uso distillazione»; Schlüssel 013), gelten. Wie aus den\nvon der OZD vorgelegten Unterlagen (Informationen aus dem Internet sowie\nAuszug aus den «Normen und Vorschriften für Früchte» des Schweizerischen\nObstverbandes) hervorgeht, soll die Gärung der Brennkirschen kontrolliert\n(unter Beigabe von Spezialhefe und Säure) erfolgen, d. h. eine so genannte\nSpontangärung ist nicht erwünscht. Die Beschwerdeführerin hielt denn\nauch selber in ihrem Schreiben vom 14. August 2000 an das BLW fest, dies\nsei unbestritten. Selbst aufgesprungene oder anderweitig beschädigte\nKirschen sind als Brennkirschen nur zugelassen, sofern sie weder in\nGärung noch angefault sind (Ziff. 3 der «Normen und Vorschriften für\nFrüchte» des Schweizerischen Obstverbandes). Gegen die Annahme der\nBeschwerdeführerin, die Kirschen seien im Verzollungszeitpunkt zufolge\ndes Transportes bereits in einen (optisch nicht feststellbaren) Gärprozess\nübergegangen, sprechen sodann auch die weiteren von der Vorinstanz\nin ihrer Vernehmlassung angeführten Umstände, d. h. die Fahrzeit vom\nProduktionsgebiet (Piemont) zur Schweizer Grenze von wenigen (nach\nSchätzung der OZD vier) Stunden und die am fraglichen Tag herrschenden,\nmässigen Temperaturen (Durchschnittstemperatur: 19,2°C; Höchsttemperatur:\n26,1°C). Auf Grund all dieser Indizien kommt die ZRK zum Schluss, dass\ndie fraglichen, von der Beschwerdeführerin importierten Kirschen im\nZeitpunkt der Zollabfertigung nicht in Gärung übergegangen waren, und zwar\nauch nicht in einen von blossem Auge nicht feststellbaren Gärungszustand.\nDementsprechend kommt auch die von der Beschwerdeführerin angerufene\nAusnahmebestimmung gemäss Anhang 1 der VEAGOG nicht zur Anwendung,\nweshalb die Kirschen zu Recht zum AKZA von Fr. 200.-/100 kg brutto\n(Tarifnummer 0809.2019; GEB-Code 1) verzollt worden sind.\ncc. Im Übrigen trifft auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Zweck\nder VEAGOG bestehe ausschliesslich in der Verhinderung der Einfuhr von\nKirschen für den Frischkonsum während der Sperrzeiten, nicht zu. Dies\nergibt sich schon daraus, dass die in den Zolldeklarationen anzugebenden\nstatistischen Schlüssel neben «Tafelkirschen» (011) auch «Konservenkirschen»\n(012) und «Brennkirschen» (013) umfassen, wobei dies auch in Bezug auf die\n\n12\nTarifnummer 0809.2019 (AKZA) gilt. Wie die OZD in ihrer Vernehmlassung zu\nRecht festgehalten hat, ist die Tarifeinreihung nicht von der (vorgesehenen\nbzw. effektiven) späteren Verwendung der Früchte abhängig.\ndd. Auch aus der von ihr vorgelegten Bestätigung des Kreisinspektors der\nEAV vom 30. Juni 2000, wonach die eingeführten Kirschen zur Vergärung\neingemaischt worden seien, um später zu Kirschwasser gebrannt zu werden,\nkann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, lässt doch\ndiese Bestätigung keinerlei Rückschlüsse auf den Zustand der Kirschen im\nZeitpunkt, als sie unter Zollkontrolle gestellt wurden, zu.\nd. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob ein «optisch nicht\nfeststellbarer Fermentationszustand» überhaupt - wie die Beschwerdeführerin\nannimmt - den Tatbestand der Ausnahmebestimmung gemäss Anhang 1\nder VEAGOG erfüllen würde. Die Beschwerdeführerin hält selber fest, der\nÜbergang in den Gärungszustand sei fliessend und es fehle im Anhang zur\nVEAGOG ein klares Abgrenzungskriterium zwischen frischen und in Gärung\nübergegangenen Früchten. Der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit\nund Praktikabilität, welchem im Abgaberecht erhebliche Bedeutung zukommt,\nspricht jedenfalls dafür, dass der Verordnungsgeber für die Anwendbarkeit\nder Ausnahmeregelung nicht an ein Kriterium anknüpfen wollte, welches nur\nmittels einer chemischen Analyse verifiziert werden kann. Die Ausnahme\nwürde demnach nur greifen, wenn der Gärprozess so weit fortgeschritten ist,\ndass der entsprechende Zustand der Früchte auch von blossem Auge ohne\nweiteres festgestellt werden kann.\n6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (…)\n[11] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen,\nCH-3003 Bern.\n[12] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen,\nCH-3003 Bern.\n[13] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Sektion Material und Drucksachen,\nCH-3003 Bern.\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.90 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 10. April 2002 i.S.\nR. [ZRK 2000-017]\n\n"}