{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-90--_2002-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005729.pdf?ID=150005729", "Checksum": "ea38586438c4d5c252c5a177bb1d015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:44", "Checksum": "594fcf8e70e9c8457655cf3ee25f091f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r\n\n 10\nferner vor, dass der Zollmeldepflichtige vor Abgabe der Zolldeklaration\ndie unter Zollkontrolle gestellten Waren auf eigene Kosten und Gefahr\nuntersuchen oder durch einen Bevollmächtigten untersuchen lassen kann.\nDaraus ergibt sich, dass es, falls entsprechende Untersuchungen für die\nFrage der Anwendung der Ausnahmeregelung überhaupt relevant gewesen\nsein sollten (vgl. E. d hienach), Sache der Beschwerdeführerin gewesen\nwäre, eine chemische Analyse betreffend den Fermentationszustand der\nKirschen am 27. Juni 2000 durchführen zu lassen. Dies hat sie indessen nicht\ngetan. Vielmehr hat sie (bzw. die von ihr beauftragte Zolldeklarantin) sich\nanlässlich der Zollabfertigung selber gar nicht auf die Ausnahme gemäss\nAnhang 1 der VEAGOG berufen und einen Teil der Sendung (6’135 kg von\n9’154 kg) gar ausdrücklich unter Angabe der Tarifnummer 0809.2019 (als\n«ciliege uso confettura») und mit Angabe des statistischen Schlüssels 012\nsowie ihrer GEB-Nummer deklariert. Der Vorwurf, die Zollverwaltung habe\nden rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt,\nindem sie von der Anordnung einer entsprechenden Analyse abgesehen habe,\nerweist sich mithin als nicht gerechtfertigt.\nc.aa. Die (objektive) Beweislast kommt indessen wie bereits gesagt nur dann\nzum Tragen, wenn nach der Beweiswürdigung in Bezug auf die massgebenden\nSachumstände weiterhin Ungewissheit herrscht. Wo die Veranlagungsbehörde\n(bzw. der Richter) dagegen «in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung\ngelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die\nBeweislastverteilung gegenstandslos […]. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung\nvor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB.\nDiese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der\nSachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist […]; sie\nschliesst selbst vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise\nnicht aus» (BGE 114 II 291 E. 2a). Gerade im Abgaberecht wird die Verwaltung\noder der Richter häufig aufgrund einer so genannten tatsächlichen oder\nnatürlichen Vermutung, d. h. einer «Wahrscheinlichkeitsfolgerung von\nBekanntem auf Unbekanntes nach Erfahrung und Wissen des Steuerbeamten\noder Richters (Erfahrungssätze)» entscheiden müssen. Eine solche Vermutung\n«erlaubt die Annahme, eine bestimmte - hier steuerlich relevante - Tatsache\nhabe sich zugetragen, obwohl nur andere feststehende Tatsachen (die so\ngenannte Vermutungsbasis) darauf hinweisen. Die bekannten Tatsachen\nkönnen einzelne Tatbestandselemente sein. Die fehlenden Tatsachen ergeben\nsich dann durch eine Vermutung aus den zum Tatbestand gehörenden\nbekannten Tatsachen. Ausgangspunkt der Vermutung können indessen\nauch ausserhalb des zu eruierenden Sachverhaltes liegende Tatsachen sein\n(Indizien)» (Truog, a.a.O., S. 100). Kommt die Behörde oder der Richter in\nWürdigung einer solchen natürlichen Vermutung zum Schluss, eine bestimmte\nTatsache habe sich zugetragen, so stellt dies ebenfalls eine Form des Beweises\ndar, und es liegt dementsprechend kein Fall von Beweislosigkeit vor. Damit\nwird die Frage, welche Folgen eine solche in Bezug auf die betreffende\nTatsache hätte, gegenstandslos.\nbb. Die in Frage stehenden Kirschen waren gemäss den Feststellungen des\nZollamtes Stabio im Zeitpunkt der Verzollung in einwandfreiem Zustand\nund sie waren insbesondere nicht in Gärung übergegangen («non in un\ninizio di fermentazione»). Es handelte sich um ganze Früchte mit Stielen.\nWie die OZD in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, sprachen zudem\n\n"}