{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-90--_2002-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005729.pdf?ID=150005729", "Checksum": "ea38586438c4d5c252c5a177bb1d015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:44", "Checksum": "594fcf8e70e9c8457655cf3ee25f091f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r\n\n 9\nDass der Sachverhalt nicht durch Analyse ermittelt worden sei, habe die für\nzollbegründende Tatsachen beweisbelastete Zollverwaltung zu vertreten. Es\ngehe nicht an, nachträglich der Beschwerdeführerin quasi den unmöglich zu\nerbringenden Gegenbeweis zu überbürden. Immerhin habe sie dargetan, dass\nwegen der vorgesehenen Einmaischung nicht die bei für den Frischkonsum\nbestimmten Kirschen unabdingbaren Schutzvorkehren wie unverzögerter\nTransport und ununterbrochene Kühlkette getroffen worden seien.\n5.a. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist\nsomit ausschliesslich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin am\n27. Juni 2000 eingeführten Kirschen dem KZA unterlagen, weil sie, wie\ndie Beschwerdeführerin behauptet, «zufolge des Transportes in Gärung\nübergegangen» seien, wobei, wie die Vorinstanz richtig festhält, die\nVerhältnisse im Zeitpunkt, in dem die Ware unter Zollkontrolle gestellt worden\nist, massgebend sind. Gemäss Art. 23 ZG bemisst sich der Zollbetrag nach\nArt, Menge und Beschaffenheit der Ware in diesem Zeitpunkt, soweit - was\nhier nicht der Fall ist - nicht durch Gesetz oder besondere Vorschriften etwas\nanderes bestimmt wird.\nb. Vorerst ist festzuhalten, dass die Beweislast für den Zustand der\nKirschen im massgebenden Zeitpunkt, d. h. dafür, ob diese «zufolge des\nTransportes in Gärung übergegangen waren», entgegen der von der\nBeschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht der Zollverwaltung,\nsondern der Beschwerdeführerin selber obliegt. Lässt sich im Steuerund Abgaberecht der für die Veranlagung massgebende Sachverhalt mit\nzumutbarem Aufwand der Behörden nicht abklären - wobei die Pflicht der\nSteuerbehörden zur Vornahme entsprechender eigener Abklärungen durch\ndie Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen begrenzt wird (vgl. diesbezüglich\nfür den Bereich der Zollerhebung insbesondere Art. 29 Abs. 1 ZG) - und bleibt\nnach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende Ungewissheit\ndes Sachverhalts, so stellt sich die Frage der Beweislastverteilung im Sinne\nder Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Ordnet das anwendbare Gesetz\ndiese Beweislastverteilung nicht speziell, so gilt (in sinngemässer Anwendung\nvon Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907\n[ZGB], SR 210) «als Regel, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden\nTatsachen den Nachweis zu erbringen (hat), während dem Steuerpflichtigen\nder Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld\nmindern oder aufheben» (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]\n55 S. 627 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin die\nAnwendung einer Ausnahmebestimmung verlangt, ist sie in Bezug auf die\ntatbeständlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung beweisbelastet.\nDies bedeutet, dass von der Anwendung der Ausnahmebestimmung abzusehen\nist, wenn nach der richterlichen Beweiswürdigung offen bleiben muss, ob\ndie entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht.\nDas Veranlagungsverfahren im Abgaberecht wird zwar grundsätzlich von\nder Untersuchungsmaxime beherrscht (ASA 55 S. 627 E. 3a, Roman Truog,\nDie natürliche Vermutung im Steuerrecht, in ASA 49 S. 99). Diese wird\nindessen modifiziert durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen,\nwelche sich im Zollrecht aus Art. 29 ff. ZG ergibt. Insbesondere hat der\nZollmeldepflichtige gemäss Art. 29 Abs. 1 ZG alle Massnahmen zu treffen,\ndie nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und\nFeststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind. Art. 32 Satz 2 ZG sieht\n\n"}